Haus und Grundbesitzer-Vereins für den Bezirk
Tempelhof von Berlin e. V.

 

§ 1. Name und Sitz

Der Haus- und Grundbesitzer-Verein für den Bezirk Tempelhof von Berlin - Haus & Grund Tempelhof - ist die Vereinigung von Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümern, die in Berlin ansässig sind, hier Grundstücke besitzen oder sich Tempelhof verbunden fühlen.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2. Zweck

Zwecke des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange der in § 1
genannten Haus- und Grundbesitzer durch schriftliche und mündliche Beratung und Belehrung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Haus- und Grundbesitzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau Groß-Berlins.

Ein wirtschaftlicher Betrieb ist ausgeschlossen.

Der Verein betreibt keine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Politische und religiöse Betätigung ist verboten.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ähnliche Rechte, zum Beispiel Nießbrauch, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Das Vorstehende gilt für Ehegatten entsprechend. Verwalter von Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum können ebenfalls Mitglied werden.

§ 4. Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft

Die Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.

§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Verein spätesten drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, mit dem die Mitgliedschaft enden soll, mit eingeschriebenem Brief zu erklären; der Austritt kann jedoch frühestens zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres erklärt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages und etwaiger Umlagen für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt.

2. Durch Tod, jedoch sind die Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

3. Bei juristischen Personen durch Auflösung.

4. Durch Ausschließung aus dem Verein.
a) Als ausgeschlossen gilt ohne besonderen Beschluss jedes Mitglied, welches rechtskräftig mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft worden ist.

b) Jedes Mitglied, das mit der Zahlung der Vereinsbeiträge für ein Jahr im Rückstand geblieben ist, kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden.

c) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines
    unehrenhaften oder unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder
    Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt.

Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen ab Empfang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Anführung der Gründe Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.

Bei allen Abstimmungen über Ausschlüsse ist derjenige, dessen Ausschließung in Frage steht, nicht mit stimmberechtigt.
In jedem Falle des Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der zur Zeit des Ausschlusses bereits fällig gewesenen Beiträge und Umlagen bestehen.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen

§ 6. Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des
Geschäftsjahres oder nach der Beitrittserklärung binnen zwei Wochen nach
Aufforderung für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.

 

§ 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorsitzende

 2. der Vorstand

 3. die Mitgliederversammlung.

§ 8. Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b) dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
d) den Beisitzern.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Stimmzettels in gesonderten Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlversammlung zu ziehende Los. Wahl durch allgemeine Zustimmung ist, wenn kein Widerspruch sich erhebt, zulässig. Wiederwahl ist statthaft.

Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zur vollzogenen nächsten Wahl.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtsdauer findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen in der n ä C h s t e n Mitgliederversammlung statt. Die Ersatzwahl erfolgt nach den Bestimmungen über die Hauptwahl.

Bei Behinderung des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Schriftführers in der Ausübung der Funktionen im einzelnen Falle gehen deren Rechte und Pflichten ohne weiteres auf ihre Vertreter über.

Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.

§ 9. Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Vorsitzenden oder infolge Antrages von mindestens drei Vorstandsmitgliedern und ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand hat die Befugnis, über Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und ehrenamtliche tätige Mitglieder pauschal oder im Einzelfall zu entscheiden. Er hat auch die Befugnis, eine Vergütung für die Vorstandsmitglieder durch Beschluss festzulegen.
 

§ 10. Vorsitzender

Des Vereinsvorsitzende fuhrt die Oberaufsicht über die Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, leitet die Versammlungen und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Vereins. Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10a. Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung wählt aufgrund ausschließlichen Vorschlags des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters einen Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende wird auf Lebenszeit gewählt. Ehrenvorsitzende sollen ausschließlich Vorsitzende des Vereins werden, welche durch herausragende Leistungen dem Verein gedient haben. Mit Wahl des Ehrenvorsitzenden ist dieser beitragsfrei ab dem Folgejahr zu stellen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und insbesondere bei den Vorstandssitzungen beratend anwesend zu sein.

§ 11. Schatzmeister

Der Schatzmeister, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, verwaltet die Kasse des Vereins, führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig Buch und hat jährlich einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

§ 12. Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, die gemäß § 13 zu beschließen hat. Im Übrigen erfolgen Mitgliederversammlungen nach Bedarf auf Beschluss des Vorstandes.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Vereinsmitglieder muss eine M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g einberufen werden. Die Tagesordnung muss beigefügt werden.

Jede ordnungsmäßig einberufene Sitzung gilt als Versammlung der Mitglieder im Sinne des Gesetzes.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Über Satzungsänderungen kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

§ 13. Befugnisse der Mitgliederversammlung

Zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. die Wahl des Vorstandes,

2. die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,

3. Beschlussfassung über Beiträge,

4. Satzungsänderung,

5. die Beschlussfassung über Auflösung der Vereins und Verwaltung des
vorhandenen Vermögens,

6. die Wahl von zwei Kassenprüfern und ihren Stellvertretern,

7. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5).

§ 14. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten und nach Anerkennung von dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 15. Geschäftsjahr

Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung zu beantragen.

 

§ 16. Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem Vorstand oder von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Zu dem Beschluss auf Auflösung ist notwendig, dass in der Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und dass von diesen mindestens zwei Drittel dem Beschluss zustimmen.

Waren in der Versammlung drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. Diejenige Mitgliederversammlung, die endgültig die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit die Modalitäten der Liquidation und die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.

§ 17. Übergangsbestimmungen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, vom Registerrichter etwa gewünschte redaktionelle Abänderungen dieser Satzung zu beschließen und zu verlautbaren. Diese Abänderungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 18. Datenschutzregelung

 

1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.

2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

 

Stand 19.11.2020